§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr - Der Verein trägt den Namen "Fastbreak Trier 1997 e.V. - Interessengemeinschaft der Freunde des Trierer Basketballs". Er hat seinen Sitz in Trier und ist unter der Nummer 2989 im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 Ziel und Zweck des Vereins - Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (1) Der Verein unterstützt die Trierer Basketballjugend ideell und mit finanziellen Mitteln.
(2) Der Verein fördert jede Art von Zusammenarbeit zwischen dem ehemaligen TVG Basketball Trier und seinen Zuschauern, besonders den jugendlichen Anhängern. (3) Jugendliche sollen für die Sportart Basketball begeistert werden. (4) Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft werden. - Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereines an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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| § 3 Mitgliedschaft - Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
- Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.
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| § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle Mitglieder - natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an - sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar.
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| § 5 Mitgliedsbeiträge - Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Jahresbeiträge werden auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
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| § 6 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen Nichterfüllung satzungsgegebener Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, wegen unehrenhafter Handlungen.
- Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen gegenüber dem Vorstand zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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| § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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| § 8 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im 1. Quartal.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sie beschließt, oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mittels eines persönlichen Anschreibens oder durch Ankündigung in der örtlichen Tagespresse. Zugleich ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit ihre Aufnahme auf die Tagesordnung beschließt.
- Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Weiter bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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| § 9 Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden, - dem 2. Vorsitzenden, - dem Kassenwart, - dem Schriftführer, - dem Beisitzer für Auswärtsfahrten, - dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit - dem Beisitzer für Material. - Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Dazu bedarf es einer vorherigen Mitteilung über den Beschlussgegenstand der einzuberufenden Vorstandssitzung. Der 1. Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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| § 10 Kassenprüfung - Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (gemäß § 8 Abs.7) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Die Kassenprüfer informieren die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
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| § 11 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur dann erfolgen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die zweite Versammlung beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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| § 12 Inkrafttreten der Satzung, Gerichtsstand, Erfüllungsort - Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 2. Februar 1997 beschlossen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Trier.
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